Ein erschröckliche geschicht / … (1555). Aus der Sammlung von Johann Jakob Wick (Wickiana).
© Zentralbibliothek Zürich, Graphische Sammlung und Fotoarchiv.
Die Verbrennung zählt zu den unehrenhaften Strafen. Die Delikte wiegen schwerer als gewöhnlicher Mord. Es sind schwere „gotteslästerliche“ Vergehen wie Sodomie, Homosexualität und besonders Hexerei. Der Feuertod nimmt gewissermaßen das Fegefeuer vorweg.
In Kiel erfolgt die Verbrennung auf der Richtstätte bei den sogenannten Galgenteichen. Dort, außerhalb der Stadt und leicht erhöht, findet man auf alten Stadtansichten zwei gemauerte Galgen. Der Ort befindet sich heute etwa in Höhe Jungfernstieg/Stiftstraße. Die Teiche sind längst zugeschüttet.
Das Kieler Gerichtsprotokoll erwähnt für den Hinrichtungstag das „übermäßig heiße“ Wetter. Das bedeutet für die Delinquenten nichts Gutes. Wenn das Stroh zu trocken ist, verbrennt der Delinquent „bei lebendigem Leib“. Feuchtes Stroh würde so stark qualmen, dass der Delinquent schneller erstickt.
Ob indes die Verbrennung in Kiel am 30.6.1676 an lebenden oder toten Personen vollzogen wird, ist nicht mit Sicherheit zu sagen. In einem Hexenprozess von 1666 rät Erich Mauritius, der zum Gutachter bestellte Rechtsprofessor der Kieler Universität: „Es mag aber der Richter nach Gestaltnahme der Ubelthat, da sie nicht gar überschwer und der Ubelthäter christliche Rew seiner Mißhandlung erzeigte, diese Straffe also mildern, dass der arme Sünder nicht lebendig verbrannt, sondern zuvor mit dem Strange an der Seul ertödtet werde (…).“ Ob wohl auch 1676 eine ähnliche „Milde“ waltete?