Der Leumund

Im Todesurteil gegen Teke Busch von 1668 stolpert der Aktenleser über eine bezeichnende Stelle: Der Rat berufe sich „auff vorgehende vieljährige Berüchtigung“. Berüchtigungen, das sind Gerüchte und Berichte, die sich über lange Jahre hielten. Bezeichnet ist damit der Leumund einer Person, ihr guter bzw. schlechter Ruf. Er eilt der/dem Beklagten – und dem Verfahren gegen sie – voraus. Diesen Leumund bezeugen nicht die Gerichtsherren, sondern die Nachbarn. Bei ihnen werden Erkundigungen eingezogen: Auch das Urteil spricht von „veranlaßeter summarischer Erkündigung“. Die Nachbarn und das „einfache Volk“ spielen in den Hexenprozessen eine gewichtige – oft genug eine treibende – Rolle.Auch im Urteil gegen Hinrich Busch beruft sich das Gericht „auff vorgehende vieljährige Berüchtigung“.Die Nachbarn, bei denen Erkundigungen einzogen wurden, sind in den Akten nicht namentlich aufgeführt – vielleicht, um einer Ausweitung des Prozesses vorzubeugen? Im Fall gegen Teke Busch wird immerhin eine gewisse Marine Frese erwähnt, deren fünfjähriger Sohn in den Bann der „verruchten“ Teke geraten sein soll. Das Drehbuch zu „Ein Metjen nahmens Preetzen“ hat sich diese Marine Frese gewissermaßen „ausgeliehen“ und sie mit fiktiven Freundinnen flankiert, um die Rolle der Nachbarn und des Leumunds im Hexenprozess zu beleuchten.

Ausschnitt aus dem Urteil des Kieler Gerichts gegen Teke Busch (1668)


Obergerichtsprotokoll der Stadt Kiel Nr. 6, 1666-1673 p. 358, not. chart. coaev.
© Stadtarchiv Kiel.

Sententia.

Ist publicirt den 13. Mart hora 12. meridiana in der Wage bey gehegten peinlichen Halsgericht.

In peinlichen Inquisitionsachen hiesigen Gerichts, ex officio Inquireten an einen, entgegen undt wieder Dorotheen Buschen, sonsten Westphalen genandt, Inquisitin andern theilß, in puncto bezüchtigter undt zugestandener Zeuberey. Erkennen Bürgermeistere undt Rath der Stadt Kiehl auff vorgehende vieljährige Berüchtigung, daruff beschehene Denunciation undt ferners angestalten förmlichen Inquisition hiemit vor Recht: Demnach gedachte inquisitin Dorothea Buschen nicht allein bey veranlaßeter summarischen Erkündigung, sondern auch nachgehendes vorgenommenen, absonderlichen, rechtlichen Examination undt vorgehaltene Fragstücke freywillig zugestanden, daß sie (…) Jochim undt Marinen Fresen fünffjährigen Sohn, damit sie denselben zur Zeuberey so viel leichter bringen möchte, vom Gebeth des christlichen Glaubens undt heyligen Vatterunsers embsich abgemahnet (…).