Teke Busch

Teke – eigentlich Dorothea – Busch (lt. Protokoll auch Westphalen genannt) ist über einige Ecken mit Anje Preetzen verwandt. Diese verwinkelte Linie führt von Anje zu deren Stiefmutter Trinke Preetzen, von dort zu deren Vater Hinrich Busch, weiter zu dessen Bruder, Gatte der benannten Teke. Verkürzt gesagt: Anje hat eine Stiefmutter, deren (Schwieger-) Tante eine Hexe war – besser: wegen Hexerei hingerichtet wurde. Das war 1668. Als der Fall Teke Busch die Kieler beschäftigt, ist Anje fünf Jahre alt. Ob sie zu dieser Zeit bereits ihre Stiefmutter und deren Verwandtschaft kennt, sagen die Quellen nicht. Der Fall Teke Busch: Sie bekennt sich 1668 schuldig eines Anschlag gegen die in Kiel wohnhafte adlige Frau Rantzow von Ahrensburg. Teke habe (auf Anstiftung der Magd Trineke Hasen) „gewisse Sachen“ (nämlich: Pulver) in ein weißes Tuch gewickelt und vergraben, und zwar unter dem Treppenvorsprung des Adelshauses, worauf sich Frau Rantzow die Beine gebrochen haben soll.

Während des Prozesses gegen Teke Busch spielt jemand eine fragwürdige Rolle, der auch 1676 in Amt und Würden ist: der Geistliche Matthias Burchard: 1668 ist Burchard noch Diakon und wird als Beichtvater der Inhaftierten eingesetzt. Dabei verstößt Burchard gegen das Beichtgeheimnis, indem er Tekes Beichten dem Rat eröffnet. Das Rechtsgutachten Kieler Universität mahnt, solche Aussagen seien als Beweismaterial nicht rechtens. Der Rat besinnt sich daraufhin auf eine juristische Finte, um die erschlichenen Bekenntnisse doch noch zu verwerten. Teke Busch wird verbrannt, die Magd Trineke Hasen lediglich der Stadt verwiesen, allerdings vom Kieler Mob vor dem Dänischen Tor zu Tode gesteinigt.

Laut Urteil „gesteht“ Teke Busch, in ihrer Jugend die Hexerei gelernt und einen satanischen Buhlen gehabt zu haben, der sich Hans Hintze nannte. Sie habe Gott abgeschworen, einen Teufelsbund geschlossen, ein Teufelszeichen und eine Rute bekommen, und sie habe mir dieser Rute Personen geschädigt. Sie gesteht außerdem weit zurückliegende Kindermorde.

Urteil gegen Teke Busch (Obergerichtsprotokoll) am 13.3.1668


Obergerichtsprotokoll der Stadt Kiel Nr. 6, 1666-1673 p. 359, not. chart. coaev.
© Stadtarchiv Kiel.

Sententia.
Ist publicirt den 13. Mart hora 12. meridiana in der Wage bey gehegten peinlichen Halsgericht.
In peinlichen Inquisitionsachen hiesigen Gerichts, ex officio Inquirierten an einen, entgegen undt wieder Dorotheen Buschen, sonsten Westphalen genandt, Inquisitin andern theilß, in puncto bezüchtigter undt zugestandener Zeuberey. Erkennen Bürgermeistere undt Rath der Stadt Kiehl auff vorgehende vieljährige Berüchtigung, daruff beschehene Denunciation undt ferners angestalten förmlichen Inquisition hiemit vor Recht: Demnach gedachte inquisitin Dorothea Buschen nicht allein bey veranlaßeter summarischen Erkündigung, sondern auch nachgehendes vorgenommenen, absonderlichen, rechtlichen Examination undt vorgehaltene Fragstücke freywillig zugestanden, daß sie bereits in ihren jungen Jahren, da sie kaum die Garben binden können, von einer Nahmens Beeken Staaken zu Oddendorp die Hexerey erlernet, darauff ihr ein Buhle, Hans Hintze genandt, versprochen, der ihr auch auff dem Stamperfelde in ledern Kleidern erschienen, woselbsten sowol auch nachgehendes sie zu dreyen unterschiedlichen Mahlen Gott und die heylige Dreyfaltigkeit verleugnet, dieselbe verlaßen und hergegen mit dem Satan einen Bundt gemacht, von ihm ein Zeichen undt Ruthe zu Beleidigung der Menschen empfangen und damit unterschiedliche Personen beschediget, auch durch Pulver undt sonsten in ihren jungen Jahren einige Kinder dahin gerichtet, dan ferner in noch kurtzer Zeit vor deren gefenglichen Bestrickung Jochim undt Marinen Fresen fünffjährigen Sohn, damit sie denselben zur Zeuberey so viel leichter bringen möchte, vom Gebeth des christlichen Glaubens undt heyligen Vatterunsers embsich abgemahnet, welches alles undt mehres sie nach beschehene Confrontation und Territion ohne jenige Pein nochmahlß bestanden, und als sie folgendes aber einsten darnach befraget, im wenigsten nicht revociret, besondern daß sie daruff leben undt sterben wolte, beharlich außgesaget, daß danenhero solcher begangenen undt zugestandenen gröb- und ärgerlichen Unthaten undt Verübung nach gegenwertige Ubeltheterin Buschin Inhalt Gött- und weldtlichen Rechtens, absonderlich der peinlichen Halßgerichtsordnungh, ihr selbst zur wolverdienten Straffe undt anderen zum Abschew mit den Feuer vom Leben zum Tode gebracht werden soll, gestalt sie dazu hiemit verurtheilet undt deßen gehörige Executio dem Nachrichter anbefohlen wirdt.
V. R. u. G. W.